Givin School e.V.

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Satzung des Vereins Givin School e.V.

§ 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Givin School“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, trägt dann den Zusatz „e.V.“ und führt den Namen „Givin School e.V.“ Der Sitz des Vereins ist 76646 Bruchsal. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Verbreitung des Wissens über Yoga und Meditation sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens auf Grundlage gemeinsamer Werte. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(1) Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen über theoretischen und praktischen Aspekten von Yoga, Meditation und verwandter spirituellen und philosophischen Disziplinen.

(2) Errichtung von Seminarhäusern und Zentren zur Begegnung, Kommunikation und Zusammenarbeit von Menschen aus allen sozialen, nationalen und kulturellen Schichten. Schaffung von Gemeinschaften auf Grundlage gemeinsamer geistigen Werte. Einladung von Gastreferent/innen und Lehrer/innen aus dem In- und Ausland.

(3) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit Wirkung der Meditationsübungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) auf Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen beschäftigen. Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Meditation, Yoga und verwandte spirituelle Disziplinen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Vermögen

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung durch Verbreitung des Wissens über Yoga und Meditation.

 § 4 Mitgliedschaft 

1. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (per Post oder per Email) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anrecht auf Mitgliedschaft, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Post oder per Email) gegenüber einem Vorstandsmitglied, mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. 2. Ordentliche und Fördernde Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Vereinsmitglieder, die den Vereinszweck voll teilen und die Tätigkeit des Vereines regelmäßig und aktiv durch eigene Leistungen (inkl. unentgeltliche Arbeitsstunden) gestalten, um den Vereinszweck zu verwirklichen. Ordentlichen Mitgliedern stehen sowohl alle Mitgliederrechte wie auch –pflichten zu. Das betrifft insbesondere die Pflicht, dem Verein gegenüber loyal zu sein und vereinsschädigende Aussagen und Verhaltensweisen zu vermeiden. Nur ordentliche Mitglieder haben während einer Mitgliederversammlung volles Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder sind solche außerordentlichen Vereinsmitglieder, die den Vereinszweck mit regelmäßigen oder unregelmäßigen Beiträgen lediglich unterstützen. Fördermitglieder besitzen alle Mindestrechte eines ordentlichen Mitglieds, insbesondere das Recht auf Einberufung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung, haben aber während einer Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. 3. Beiträge zur Erbringung des Vereinszweckes Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen sowie Kostenbeiträge für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen des Vereins. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 § 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Post oder per Email, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 3 Die Mitgliederversammlungen (auch die Gründungsversammlung) darf wegen großen räumlicher Entfernung zwischen den Mitgliedern auch im Online Verfahren durchgeführt werden – mittels Zoom oder anderen Online-Plattformen, die eindeutige Identifikation von teilnehmenden Mitgliedern bzw. Zuordnung des Votums technisch ermöglichen. Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung können per Email an die hinterlegten Email-Adressen von Vereinsmitgliedern gesendet werden. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung per E-Mail bzw. Stimmabgaben per E-Mail sind ebenso wie schriftliche Beschlussfassungen zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder mindestens fünfzig Prozent der gesamten ordentlichen Mitglieder ausmacht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abwahl des Vorstands können nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, darf der Vorstand ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung vornehmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstand zu unterzeichnen ist.

 § 7 Vorstand

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden. Vorstandsvorsitzender vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist berechtigt zur Einzelvertretung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 § 8 Aufwandsentschädigung und Vergütung

 Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen für die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins festsetzen – zusätzlich zum Ersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten). Der Vorstand ist berechtigt, mit Kursleitern, Referenten und sonstigen Lehrpersonal marktübliche Honorarvereinbarungen und Dienstverträge abzuschließen. Zur Führung der Geschäftsstelle sowie Erledigung von sonstigen Vereinsaufgaben ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, Anstellungsverträge und sonstige Dienstleistungsverträge abzuschließen. Das gilt auch für Verträge mit einem Vorstandsmitglied – zu diesem Zweck wird der Vorstand vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit